Art. 19 – Übergangsbestimmungen

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) 2021/765 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2)Etwaige noch bestehende Aufgaben des Ausschusses, der mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 eingesetzt wurde, werden von dem in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss wahrgenommen.
(3)Die Finanzausstattung des Euratom-Programms 2026-2027 kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Euratom-Programm 2026-2027 und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates eingeführt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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