Art. 16 – Ausschussverfahren

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Der Ausschuss tritt in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammen, die sich mit Aspekten der Kernspaltung und der Kernfusion des Euratom-Programms 2026-2027 beschäftigen. Um die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 zu erleichtern, erstattet die Kommission gemäß ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Ausschusses im Sinne der Festlegung in der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie für diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Sachverständigen oder Berater je Mitgliedstaat.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(5)Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses das innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.
(6)Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 und legt dem Ausschuss rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 vorgeschlagenen oder finanzierten Maßnahmen vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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