Art. 13 – Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Die Empfänger von Mitteln aus dem Euratom-Programm 2026-2027 machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Gemeinschaftsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Förderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.
(2)Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Euratom-Programm 2026-2027, die Maßnahmen gemäß dem Euratom-Programm 2026-2027 und die erzielten Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden für interessierte Rechtsträger bereitgestellt, damit sie Konsortien für kooperative Projekte bilden können; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus den Mitgliedstaaten gelegt, die im Bereich Forschung und Innovation weniger leistungsstark sind. Auf der Grundlage dieser Analyse können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für einzelne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden.
(3)Außerdem legt die Kommission eine Verbreitungs- und Nutzungsstrategie fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Euratom-Programms 2026-2027 in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden, um die Nutzung mit dem Ziel der Markteinführung zu beschleunigen, die Forschungszusammenarbeit zu fördern und die Wirkung des Euratom-Programms 2026-2027 zu verstärken.
(4)Die dem Euratom-Programm 2026-2027 zugewiesenen finanziellen Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Schwerpunkte der Gemeinschaft bei, ebenso wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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