Art. 12 – Überwachung und Berichterstattung

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Die Kommission überwacht die Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 kontinuierlich. Um die Transparenz zu verbessern, werden diese Daten mit dem jeweils aktuellen Stand auf der Website der Kommission der Öffentlichkeit in zugänglicher Form zur Verfügung gestellt. Die Indikatoren, anhand deren jährlich über die Fortschritte des Euratom-Programms 2026-2027 zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang II entlang von Wirkungspfaden festgelegt.
(2)Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Euratom-Programms 2026-2027 zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Umsetzung des Überwachungs- und Bewertungsrahmens, insbesondere indem gemäß Anhang II Ausgangs- und Zielwerte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Euratom-Programms 2026-2027 effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, ohne dass sich der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten erhöht. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Gemeinschaftsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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