Art. 9 – Förderfähige Maßnahmen und Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen, sind förderfähig.
(2)Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gilt Titel II (Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse) der Verordnung (EU) 2021/695 für die im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 geförderten Maßnahmen. Gegebenenfalls sind in der Verordnung (EU) 2021/695 enthaltene Bezugnahmen auf die Union und „Horizont Europa“ als Bezugnahmen auf die Gemeinschaft und das Euratom-Programm 2026-2027 zu verstehen. In der Verordnung (EU) 2021/695 enthaltene Bezugnahmen auf „Sicherheitsvorschriften“ schließen die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 Euratom-Vertrag ein.
(3)Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Recht, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur ausschließlichen Nutzung von Ergebnissen zu erheben, auch für die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen gelten.
(4)Abweichend von Artikel 41 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/695 muss ein Begünstigter, der Fördermittel der Gemeinschaft erhalten hat, den Organen und Fördereinrichtungen der Gemeinschaft und dem mit der Entscheidung 2007/198/Euratom errichteten Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy“) für die Entwicklung, die Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung der im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen eingegangenen Verpflichtungen unentgeltlich Zugang zu seinen Ergebnissen gewähren. Solche Zugangsrechte beinhalten auch das Recht, Dritten bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Nutzung der Ergebnisse zu gestatten, sowie das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht- kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.
(5)Der gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichtete, auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus deckt die Risiken ab, die sich aus der erfolglosen Rückforderung von Beträgen ergeben, die Begünstigte der Kommission oder Fördereinrichtungen im Rahmen dieser Verordnung schulden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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