Art. 7 – Europäische Partnerschaften

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Teile des Euratom-Programms 2026-2027 können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden.
(2)Die Einbeziehung der Gemeinschaft in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen erfolgen: a) durch Beteiligung an Partnerschaften, die auf der Grundlage von Absichtserklärungen oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kommission und öffentlichen oder privaten Partnern eingerichtet werden, in denen die Ziele der europäischen Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen aller Beteiligten im Zusammenhang mit ihren Finanz- oder Sachleistungen, den zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, den zu erbringenden Ergebnissen sowie den Vereinbarungen für die Berichterstattung festgelegt werden. Sie schließen die Ermittlung ergänzender Forschungs- und Innovationstätigkeiten ein, die von den Partnern und über das Euratom-Programm 2026-2027 durchgeführt werden (koprogrammierte europäische Partnerschaften); b) durch die — auch finanzielle — Beteiligung an einem Forschungs- und Innovationsprogramm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erreichenden Ergebnisse festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, ihre Finanz- oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Euratom-Programms 2026-2027 (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen.
(3)Europäische Partnerschaften genügen folgenden Kriterien: a) Sie werden in den Fällen gegründet, in denen die Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 — im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 — effizienter erreicht würden als durch die Gemeinschaft allein; ein angemessener Anteil am Haushalt des Euratom-Programms 2026-2027 wird für diese Teile bereitgestellt; b) sie genügen den Grundsätzen des Unionsmehrwerts, der Transparenz und der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, des Mobilisierungseffekts in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtung aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit Initiativen der Union sowie mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen oder anderen europäischen Partnerschaften; c) sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, sind zeitlich befristet und enthalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Euratom-Programm 2026-2027.
(4)Die Bestimmungen und Kriterien für die Auswahl, die Umsetzung, die Überwachung, die Bewertung und die stufenweise Beendigung der europäischen Partnerschaften sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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