(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 auf 598 346 804 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2)Der in Absatz 1 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 252 532 225 EUR für indirekte Maßnahmen der Fusionsforschung und -entwicklung; b) 115 339 356 EUR für indirekte Maßnahmen der Kernspaltung, der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz; c) 230 475 223 EUR für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“). Die Kommission darf nicht von dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Betrag abweichen.
(3)Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, die Überwachung, die Kontrolle, die Prüfung, die Bewertung und für sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 — einschließlich aller Verwaltungsausgaben — und die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele entstehen. Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen dürfen 6 % des Gesamtbetrags für in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte indirekte Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 nicht übersteigen. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung folgender Ausgaben verwendet werden: a) Ausgaben in Verbindung mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 betreffen, b) Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen, die in erster Linie der Verarbeitung und dem Austausch von Informationen dienen, unter anderem für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Euratom-Programms 2026-2027 benötigt wird.
(4)Falls erforderlich, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.
(5)Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährliche Tranchen über mehrere Jahre aufgeteilt werden.
(6)Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, nach dem 1. Januar 2026 geltend gemacht werden.
(7)Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegten Voraussetzungen auf das Euratom-Programm 2026-2027 übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des vorliegenden Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025
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