Art. 5 – Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 assoziierte Drittländer

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Euratom-Programm 2026-2027 in Frage: a) beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern; b) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern; c) Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen: i) gute Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und Innovation; ii) Engagement für eine regelgestützte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, unterstützt von demokratischen Institutionen; iii) aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger.
(2)Die Assoziierung mit dem Euratom-Programm 2026-2027 jedes der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss den Bedingungen entsprechen, die in einer Einzelvereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an einem Programm der Gemeinschaft oder der Union vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung a) gewährleistet, dass die Beiträge des an Programmen der Gemeinschaft oder der Union teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft oder der Union festlegt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren administrativen Kosten; c) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis über das Euratom-Programm 2026-2027 einräumt; d) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(3)Der Grad der Assoziierung eines jeden Drittlands mit dem Euratom-Programm 2026-2027 trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können, außer bei beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, Teile des Euratom-Programms 2026-2027 von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden.
(4)In dem Assoziierungsabkommen ist gegebenenfalls die reziproke Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder — gemäß den in diesen Programmen festgelegten Bedingungen — vorzusehen.
(5)Gegebenenfalls müssen die Bedingungen für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags eine automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag gewährleisten, den Rechtsträger mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Euratom-Programm 2026-2027 erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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