Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695. Bezugnahmen in den betreffenden Begriffsbestimmungen auf die Union und „Horizont Europa“ sind als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) beziehungsweise das Euratom-Programm 2026-2027 zu verstehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch bezeichnet der Begriff „Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung verabschiedete Dokument.
Alle Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) 2021/695 beziehen sich auf die am 23. Juni 2025 geltende Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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