Art. 15 – Prüfungen

REG_2025_1304 · über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

(1)Das Kontrollsystem für das Euratom-Programm 2026-2027 gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen — insbesondere bei den Begünstigten — anfallenden administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen. Die Regeln für Prüfungen sind innerhalb des gesamten Euratom-Programms 2026-2027 klar, in sich geschlossen und kohärent.
(2)Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.
(3)Die Kommission oder die zuständige Fördereinrichtung kann auf kombinierte Systemüberprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Überprüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und bestehen aus einem System- und Verfahrensaudit, ergänzt durch ein Transaktionsaudit. Diese Transaktionsaudits werden von einem befähigten unabhängigen Prüfer vorgenommen, der nach der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zur Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen befähigt ist. Die System- und Verfahrensaudits können von der Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung für die Feststellung verwendet werden, dass die Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt wurden, sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Finanzaufstellungen.
(4)Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf Prüfungen der Verwendung der Beiträge der Gemeinschaft zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und befähigten Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.
(5)Prüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.
(6)Die Kommission veröffentlicht Prüfungsleitlinien, die darauf abzielen, während der gesamten Laufzeit des Euratom-Programms 2026-2027 eine zuverlässige und einheitliche Anwendung und Auslegung der Prüfverfahren und -vorschriften zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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