ErwGr. 17

REG_2025_1305 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Hexythiazox, Isoxaben, Picloram, Propamocarb, Natriumsilberthiosulfat und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Amidosulfuron wurden zusätzliche Informationen für die Bewertung bestätigender Daten gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt, um die festgestellten Datenlücken für alle repräsentativen Waren, einschließlich Trockenwaren (Getreide), zu schließen. Der Antragsteller legte Informationen zu den Analysemethoden bei Trockenwaren vor, die zuvor während der Überprüfung der RHG nicht verfügbar waren (8). Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Anforderungen bezüglich bestätigender Daten im Hinblick auf die Analysemethoden für die Durchsetzung bei Trockenwaren, insbesondere bei Gerste, Hafer, Roggen und Weizen, in zufriedenstellender Weise erfüllt sind (9).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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