ErwGr. 18

REG_2025_1305 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Amidosulfuron, Azoxystrobin, Hexythiazox, Isoxaben, Picloram, Propamocarb, Natriumsilberthiosulfat und Tefluthrin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Daher ist es angezeigt, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Fußnoten, die sich auf das Nichtvorliegen von Analysemethoden beziehen, für Gerste, Hafer, Roggen und Weizen zu streichen und dauerhaft RHG für Amidosulfuron in Gerste, Hafer, Roggen und Weizen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.07.2025

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