Art. 10 – Rahmen für ein umfassendes Risikomanagement

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

(1)Ein SIPS-Betreiber richtet einen soliden Risikomanagementrahmen ein und unterhält diesen, um die Vielzahl von Risiken, die in einem SIPS entstehen oder von diesem getragen werden, umfassend zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Er überprüft den Risikomanagementrahmen mindestens einmal jährlich. Der Risikomanagementrahmen: a) umfasst die Risikotoleranzstrategie des SIPS-Betreibers und geeignete Instrumente zum Risikomanagement; b) weist Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zu; c) behandelt die Entscheidungsfindung in Krisensituationen, die ein SIPS betreffen, wozu auch Finanzmarktentwicklungen mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat gehören, dessen Währung der Euro ist, in dem der SIPS-Betreiber oder einer der Teilnehmer ansässig ist.
(2)Ein SIPS-Betreiber schafft Anreize für Teilnehmer und, falls zutreffend, ihre Kunden, zur Begrenzung und Steuerung der Risiken, die sie für das SIPS darstellen und die das SIPS für sie selbst birgt. In Bezug auf Teilnehmer umfassen diese Anreize wirksame, angemessene und abschreckende finanzielle Sanktionen und/oder Vereinbarungen über eine Verlustbeteiligung.
(3)Ein SIPS-Betreiber beurteilt mindestens einmal jährlich die wesentlichen Risiken, die das SIPS infolge wechselseitiger Abhängigkeiten für andere Stellen, einschließlich unter anderem FMIs, Verrechnungsbanken, Liquiditätsgeber und Dienstleister trägt und für diese darstellt. Der SIPS-Betreiber entwickelt Instrumente zum Risikomanagement, die robust und dem ermittelten Umfang des Risikos angemessen sind.
(4)Ein SIPS-Betreiber legt die kritischen Funktionen, Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS fest. Der SIPS-Betreiber benennt bestimmte Szenarien, die das SIPS an der Fortführung seiner kritischen Geschäfte und Dienstleistungen hindern können, und prüft die Effektivität aller Möglichkeiten einer Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, einer geordneten Abwicklung. Er prüft die kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS mindestens einmal jährlich. Auf der Grundlage dieser Prüfung erarbeitet ein SIPS-Betreiber einen durchführbaren Plan für die Sanierung und, mit Ausnahme der Eurosystem-SIPS, die geordnete Abwicklung des SIPS. Der Sanierungsplan und der Plan für die geordnete Abwicklung enthalten unter anderem eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Strategien für eine Sanierung und eine geordnete Abwicklung, eine Neuformulierung der kritischen Geschäfte und Dienstleistungen des SIPS und eine Beschreibung der zur Umsetzung der wichtigsten Strategien erforderlichen Maßnahmen. Ein SIPS-Betreiber stellt den relevanten Behörden gegebenenfalls Informationen zur Verfügung, die für die Abwicklungsplanung benötigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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