(1)Ein SIPS-Betreiber verfügt über schriftlich dokumentierte Ziele, die der Sicherheit und Effizienz des SIPS große Bedeutung beimessen.
Die Ziele unterstützen ausdrücklich die Stabilität des Finanzsystems und weitere relevante Erwägungen von öffentlichem Interesse, insbesondere offene und effiziente Finanzmärkte.
(2)Ein SIPS-Betreiber verfügt über eine effektive und schriftlich dokumentierte Leitungsstruktur, in der klare und unmittelbare Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten geregelt sind.
Diese Struktur wird der zuständigen Behörde, den Eigentümern und Teilnehmern zugänglich gemacht.
Der SIPS-Betreiber macht der Öffentlichkeit Kurzfassungen dieser Leitungsstruktur zugänglich.
(3)Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Rates sind genau definiert.
Sie umfassen sämtliche im Folgenden genannten Aufgaben und Verantwortlichkeiten: a) die Festlegung klarer strategischer Vorgaben und Ziele für das SIPS; b) die Festlegung schriftlich dokumentierter Verfahren für das Funktionieren des SIPS, einschließlich Verfahren, um Interessenkonflikte der Mitglieder des Rates zu erkennen, zu behandeln und zu beheben; c) die Sicherstellung der wirksamen Auswahl, Überwachung und gegebenenfalls Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS; d) die Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik, die mit bewährten Vorgehensweisen (best practices) im Einklang steht und auf langfristigen Erfolgen beruht; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.
(4)Der Rat überprüft seine Gesamtleistung und die Leistung seiner einzelnen Mitglieder mindestens einmal jährlich; diese Anforderung gilt nicht für Eurosystem-SIPS.
(5)Durch die Zusammensetzung des Rates wird die Integrität und — außer im Falle eines Eurosystem-SIPS — eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen gewährleistet, damit der Rat seine Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahrnehmen kann.
Bei der Zusammensetzung ist der Zuständigkeitsverteilung nach nationalem Recht Rechnung zu tragen.
Mit Ausnahme von Eurosystem-SIPS besteht der Rat aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern, einschließlich einem unabhängigen Ratsmitglied, sofern das nationale Recht dies zulässt.
(6)Der Rat muss ein schriftlich dokumentiertes Risikomanagementsystem einrichten und überwachen, das: a) die Risikotoleranz- und Risikobereitschaftsstrategie des SIPS-Betreibers umfasst; b) Verantwortlichkeiten und Rechenschaftspflichten für Risikoentscheidungen zuweist; c) die Entscheidungsfindung in Krisen und Notfällen behandelt; d) eine interne Kontrollinstanz vorsieht.
Der Rat richtet einen Risikoausschuss ein, der ihn bei der Wahrnehmung seiner risikobezogenen Verantwortlichkeiten unterstützt.
Der Risikoausschuss berät den Rat in Bezug auf das Risikomanagement des SIPS.
Der Rat stellt sicher, dass es drei klar voneinander getrennte, effektive Krisenabwehrfunktionen (Geschäftsbetrieb, Risikomanagement und interne Revision) gibt, die über ausreichende Befugnisse und Mittel verfügen, ausreichend unabhängig sind und ausreichend Zugang zum Rat haben.
(7)Die Genehmigung des Rates ist erforderlich bei allen Entscheidungen, die eine erhebliche Auswirkung auf das Risikoprofil des SIPS haben, und bei der wesentlichen Risikodokumentation zum Geschäftsbetrieb des SIPS.
Mindestens einmal jährlich hat der Rat den in Artikel 10 Absatz 1 in Bezug genommenen umfassenden Risikomanagementrahmen, den in Artikel 10 Absatz 4 in Bezug genommenen Plan für die Sanierung und die geordnete Abwicklung, den in Artikel 18 Absatz 6 in Bezug genommenen Kapitalplan, den in Artikel 11 Absatz 1 in Bezug genommenen Kreditrisikorahmen, den in Artikel 13 Absatz 1 in Bezug genommenen Liquiditätsrisikorahmen, den in Artikel 12 in Bezug genommenen Sicherheitenrahmen zur Regelung des Risikomanagements, die in Artikel 19 Absatz 4 in Bezug genommene Anlagestrategie des SIPS, den in Artikel 20 Absatz 1 in Bezug genommenen operationellen Risikorahmen und den dazugehörigen in Artikel 20 Absatz 6 in Bezug genommenen Notfallplan, den in Artikel 21 Absatz 1 in Bezug genommenen Rahmen zur Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen sowie den in Artikel 22 Absatz 4 in Bezug genommenen Auslagerungsrahmen zu prüfen und zu genehmigen.
(8)Der Rat stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen, die den technischen und funktionalen Aufbau, die Regelungen und die Gesamtstrategie des SIPS, insbesondere hinsichtlich der Auswahl eines Clearing- und Abwicklungssystems, die operative Struktur, die vom Clearing oder der Abwicklung erfassten Produkte und den Einsatz von Technologie und Verfahren betreffen, die berechtigten Interessen der relevanten Interessengruppen des SIPS angemessen berücksichtigen.
Die relevanten Interessengruppen und gegebenenfalls die Öffentlichkeit werden vorab angemessen zu solchen Entscheidungen gehört.
(9)Die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle, die Hierarchie innerhalb der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle sowie die Hierarchie zwischen der Geschäftsleitung und dem Rat und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle und dem Rat der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, sind genau festgelegt.
Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung und gegebenenfalls die Zusammensetzung der Geschäftsleitung der Zweigstelle gewährleistet die persönliche Integrität und eine angemessene Mischung aus technischen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf SIPS und den Finanzmarkt im Allgemeinen, damit sie ihre Verantwortlichkeiten für den Betrieb und das Risikomanagement des SIPS-Betreibers erfüllen können.
(10)Die Geschäftsleitung unter der Federführung des Rates und gegebenenfalls die Geschäftsleitung der Zweigstelle unter der Federführung des Rates und der Geschäftsleitung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet, tragen die Verantwortung dafür, dass a) die Aktivitäten des SIPS-Betreibers mit seinen Zielen, seiner Strategie und seiner Risikotoleranz im Einklang stehen; b) die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren angemessen ausgestaltet sind, durchgeführt und überwacht werden, um die Ziele des SIPS-Betreibers zu fördern; c) die internen Kontrollen und damit verbundene Verfahren durch für das Risikomanagement und die interne Revision zuständige Abteilungen, die mit ausreichend gut ausgebildetem Personal ausgestattet sind, regelmäßig überprüft und getestet werden; d) eine aktive Beteiligung der Geschäftsleitung unter der Federführung des Rates und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle unter der Federführung des Rates an der Risikosteuerung besteht; e) ausreichende Mittel für das Risikomanagementsystem des SIPS bereitgestellt werden.
(11)Wird eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft, a) ist die Wahrnehmung der Aufgaben, die zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind, ordnungsgemäß der Geschäftsleitung der Zweigstelle zu übertragen; und b) sind alle Geschäftsleiter, die die Geschäftsleitung der Zweigstelle bilden, auch Mitglieder der Geschäftsleitung der juristischen Person, von der die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet.
Für die Zwecke von Buchstabe b sind „Mitglieder der Geschäftsleitung“ in einem monistischen System die Mitglieder des einheitlichen Leitungsorgans, die für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person zuständig sind, und alle anderen vom Rat bestellten geschäftsführenden Angestellte, die für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person zuständig sind, oder in einem dualistischen System die Mitglieder der Geschäftsleitung, und alle anderen vom Rat oder der Geschäftsleitung bestellten geschäftsführenden Angestellte, die für die tägliche Geschäftsführung der juristischen Person zuständig sind.
(12)Ein SIPS-Betreiber prüft bei der Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen an die Integrität gemäß den Absätzen 5 und 9, ob Einträge der Mitglieder des Rates und der Geschäftsleitung und gegebenenfalls der Geschäftsleitung der Zweigstelle eines SIPS-Betreibers in Bezug auf Verurteilungen oder Strafen wegen Verstößen gegen geltendes Handels-, Insolvenz- und Finanzdienstleistungsrecht sowie gegen anwendbare Rechtsvorschriften im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen die Berufspflichten und Betrug vorliegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025
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