Art. 5 – Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

Nach Eingang der in Artikel 4, genannten schriftlichen Mitteilung hat der Betreiber des Zahlungssystems das Recht, Einsicht in Akten, Dokumente oder sonstige Unterlagen der EZB zu nehmen, die als Grundlage für die Einstufung des Zahlungssystems als SIPS dienen. Dieses Recht gilt nicht für Informationen, die gegenüber der EZB, einer nationalen Zentralbank oder anderen Dritten, einschließlich anderer Organe oder Einrichtungen der Union, als vertraulich gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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