Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1.„Zahlungsverkehrssystem“ eine förmliche Vereinbarung zwischen mindestens drei Teilnehmern — wobei etwaige Verrechnungsbanken, zentrale Kontrahenten, Clearingstellen oder indirekte Teilnehmer nicht mitgerechnet werden — mit gemeinsamen Regeln und einheitlichen Vorgaben für die Ausführung von Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträgen zwischen den Teilnehmern;
2.„Finanzmarktinfrastruktur“ (financial market infrastructure — FMI) ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Instituten — einschließlich des Systembetreibers —, das zum Clearing, zur Abwicklung oder zur Aufzeichnung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten oder sonstigen Finanztransaktionen verwendet wird;
3.„Eurosystem-SIPS“ ein SIPS, dessen Eigentümerin und Betreiberin eine Zentralbank des Eurosystems ist;
4.„Sicherheit“ ein Vermögenswert oder eine Verpflichtung eines Dritten, der/die vom Sicherungsgeber zur Besicherung einer Verbindlichkeit des Sicherungsnehmers verwendet wird.
Der Begriff Sicherheit umfasst sowohl inländische als auch grenzüberschreitende Sicherheiten;
5.„Anlagerisiko“ das Verlustrisiko, das ein SIPS-Betreiber oder ein Teilnehmer eingeht, wenn der SIPS-Betreiber seine eigenen oder die Mittel seiner Teilnehmer investiert, z.
B.
Sicherheiten;
6.„SIPS-Betreiber“ i) die im Euro-Währungsgebiet ansässige juristische Person, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist; oder ii) ausnahmsweise die im Euro-Währungsgebiet ansässige Zweigstelle, die für den Betrieb eines SIPS verantwortlich ist und einen rechtlich abhängigen Teil einer außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässigen juristischen Person bildet;
7.„zuständige Behörde“ a) die nationale Zentralbank des Eurosystems, die gemäß Artikel 3 Absatz 3 als in erster Linie für die Überwachung zuständig bestimmt wurde; oder, b) wenn es sich um ein Zahlungssystem handelt, das ein SIPS ist, das die in Artikel 3 Absatz 1 Ziffer iii genannten Kriterien erfüllt, entweder i) die EZB oder ii) sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank des Eurosystems, wenn die betreffende nationale Zentralbank während eines Zeitraums von fünf oder mehr Jahren unmittelbar vor Erlass des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Beschlusses als in erster Linie für die Überwachung zuständig bestimmt wurde;
8.„Zweigstelle“ ein Unternehmen, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und einen rechtlich abhängigen Teil eines bestehenden Unternehmens bildet;
9.„der Rat“ a) in einem monistischen System das einheitliche Leitungsorgan eines SIPS-Betreibers; b) in einem dualistischen System der Aufsichtsrat oder ein gleichwertiges Gremium eines nach nationalem Recht bestellten SIPS-Betreibers; und c) wenn eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft ist, der Rat des juristischen Unternehmens, von dem die Zweigstelle einen rechtlich abhängigen Teil bildet;
10.„die Geschäftsleitung“ die geschäftsführenden Direktoren, z.
B. in einem monistischen System die Mitglieder des einheitlichen Leitungsorgans des SIPS-Betreibers, die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS zuständig sind, und alle anderen vom Rat bestellten geschäftsführenden Angestellten, die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS zuständig sind, oder in einem dualistischen System die Mitglieder der Geschäftsleitung des SIPS-Betreibers, und alle anderen vom Rat oder der Geschäftsleitung bestellten geschäftsführenden Angestellten, die für die tägliche Geschäftsführung des SIPS zuständig sind;
11.„Geschäftsleitung der Zweigstelle“ in Fällen, in denen eine Zweigstelle als SIPS-Betreiber eingestuft wird, die förmlich als Verantwortliche für die Zweigstelle bestellten Geschäftsleiter, denen die tägliche Geschäftsführung des SIPS ordnungsgemäß übertragen wurde;
12.„relevante Behörden“ Behörden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten ein berechtigtes Interesse daran haben, Informationen von einem SIPS zu erhalten, z.
B.
Abwicklungsbehörden und für die Aufsicht über wichtige Teilnehmer zuständige Behörden;
13.„Rechtsrisiko“ das Risiko, das sich aus der Anwendung von Rechtsvorschriften ergibt und in der Regel einen Verlust zur Folge hat;
14.„Kreditrisiko“ das Risiko, dass eine Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, ihren finanziellen Verpflichtungen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem zukünftigen Zeitpunkt nachkommt;
15.„Liquiditätsrisiko“ das Risiko, dass einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob es sich um einen Teilnehmer oder eine andere Stelle handelt, zum Fälligkeitstermin keine ausreichenden Mittel zur Einhaltung ihrer finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen, selbst wenn ihr dafür in der Zukunft eventuell ausreichende Mittel zur Verfügung stehen sollten;
16.„operationelles Risiko“ das Risiko, dass Fehler oder Ausfälle von Informationssystemen oder internen Verfahren, menschliches Versagen, Fehler des Managements oder Störungen, die durch externe Ereignisse, Dritte oder ausgelagerte Funktionen, Geschäfte und/oder Dienstleistungen verursacht werden, zu einer Verringerung, Verschlechterung oder einem Zusammenbruch der von einem SIPS bereitgestellten Dienstleistungen führen;
17.„allgemeines Geschäftsrisiko“ jede mögliche Beeinträchtigung der Finanzlage des SIPS als Geschäftsbetrieb infolge von Ertragsrückgängen oder Kostensteigerungen, sodass die Kosten die Erträge übersteigen, was zu einem Verlust führt, der zu Lasten des Eigenkapitals berechnet werden muss;
18.„Verwahrrisiko“ das Risiko eines Verlustes an verwahrten Vermögenswerten im Fall von Insolvenz, Fahrlässigkeit, Betrug, mangelhafter Verwaltung oder unzureichender Buchführung seitens des Verwahrers oder Unterverwahrers;
19.„Cyberrisiko“ die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Cybervorfällen und ihrer Auswirkungen;
20.„Auslagerung“ eine Vereinbarung gleich welcher Form zwischen dem SIPS-Betreiber und einem Dritten oder einem gruppeninternen Unternehmen, in deren Rahmen dieser Dritte oder dieses gruppeninterne Unternehmen Funktionen wahrnimmt, Geschäfte ausführt und/oder Dienstleistungen erbringt, die andernfalls vom SIPS-Betreiber wahrgenommen, ausgeführt oder erbracht würden;
21.„Systemrisiko“ das Risiko der Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem SIPS durch einen Teilnehmer oder einen SIPS-Betreiber, die zur Folge hat, dass auch andere Marktteilnehmer und/oder der SIPS-Betreiber nicht mehr in der Lage sind, ihre Verpflichtungen bei deren Fälligkeit zu erfüllen.
In der Folge kann es zu Übertragungseffekten kommen, die eine Bedrohung für die Stabilität des Finanzsystems oder das Vertrauen in das Finanzsystem darstellen;
22.„Korrekturmaßnahme“ eine gezielte Maßnahme oder Handlung, die unabhängig von ihrer Form, Dauer oder Intensität, einem SIPS-Betreiber von einer zuständigen Behörde zur Behebung bzw. zur Vermeidung der Wiederholung einer Nichteinhaltung der Anforderungen aus den Artikeln 8 bis 27 und aus Artikel 29 auferlegt wird;
23.„Verrechnungsbank“ eine Bank, die Konten für Zahlungen führt, auf denen die Tilgung von Forderungen aus einem Zahlungsverkehrssystem erfolgt;
24.„Indirekter Teilnehmer“ eine juristische Person, die keinen direkten Zugang zu Dienstleistungen des SIPS hat und in der Regel nicht direkt vertraglich an die entsprechenden Regelungen des SIPS gebunden ist, und dessen Überweisungen vom Clearing, der Abwicklung und der Aufzeichnung durch das SIPS über einen direkten Teilnehmer erfasst wurden.
Ein indirekter Teilnehmer steht in einer vertraglichen Beziehung mit einem direkten Teilnehmer.
Die betreffenden juristischen Personen beschränken sich auf: i) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); ii) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8); iii) sämtliche Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Union, deren Aufgaben der einem Kreditinstitut oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Ziffern i und ii vergleichbar sind; iv) Behörden sowie mit einer öffentlichen Garantie ausgestattete Unternehmen, zentrale Vertragsparteien, Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Systembetreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c, d, e und p der Richtlinie 98/26/EG; v) Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute im Sinne von Artikel 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10);
25.„Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrag“ ein Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG (11);
26.„grenzüberschreitende Sicherheiten“ Sicherheiten, für die aus der Sicht des Landes, in dem die Vermögensgegenstände als Sicherheiten zugelassen sind, mindestens eines der folgenden Merkmale ausländisch ist: a) die Währungsdenominierung, b) das Land, in dem sich die Vermögenswerte befinden, oder c) das Land, in dem der Emittent ansässig ist;
27.„finanzielle Verpflichtungen“ rechtliche Verpflichtungen, die innerhalb des SIPS, zwischen Teilnehmern, oder zwischen Teilnehmern und den SIPS-Betreibern, als eine Folge der beim SIPS eingehenden Zahlungs- bzw.
Übertragungsaufträge entstehen;
28.„Cybervorfall“ jedes beobachtbare Vorkommnis in einem Informationssystem, einschließlich der Netzwerke, welche die Übertragung von Informationen und Kommunikation ermöglichen, das a) die Cybersicherheit gefährdet oder beeinträchtigt oder b) gegen die Sicherheitsrichtlinien, die Sicherheitsverfahren oder die Regelungen der akzeptablen Nutzung verstößt, unabhängig davon, ob dieses auf böswillige Handlungen zurückzuführen ist oder nicht;
29.„direkter Teilnehmer“ eine juristische Person, die auf der Grundlage einer vertraglichen Beziehung, durch die sie an die entsprechenden Regelungen des SIPS gebunden ist, direkten Zugang zu den Dienstleistungen des SIPS hat, Überweisungsaufträge an das System senden darf und Überweisungsaufträge empfangen kann;
30.„Cybersicherheit“ die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen und/oder Informationssystemen, einschließlich der Netzwerke, welche die Übertragung von Informationen und Kommunikation ermöglichen;
31.„Geschäftstag“ ein Geschäftstag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Richtlinie 98/26/EG;
32.„Cyberbedrohung“ jeder Umstand, der geeignet ist, eine oder mehrere Schwachstellen auszunutzen, und der sich nachteilig auf die Cybersicherheit auswirken könnte;
33.„Anbieter von Auslagerungen“ ein Dritter oder ein gruppeninternes Unternehmen, der bzw. das im Zusammenhang mit einer Auslagerungsvereinbarung Funktionen wahrnimmt, Geschäfte ausführt und/oder Dienstleistungen erbringt;
34.„grenzüberschreitende Zahlung“ eine Zahlung zwischen Teilnehmern, die in unterschiedlichen Ländern ansässig sind;
35.„unabhängiges Ratsmitglied“ in einem monistischen System ein nicht geschäftsführendes Mitglied des Rates oder in einem dualistischen System ein Mitglied des Aufsichtsrats oder eines gleichwertigen Gremiums, welches in keiner geschäftlichen, familiären oder anderen Beziehung zum SIPS oder SIPS-Betreiber, ihrer Mehrheitsanteilseigner, ihrer Geschäftsleitung oder ihrer Teilnehmer steht oder in den letzten zwei Jahren vor der Ratsmitgliedschaft gestanden hat, die Anlass für einen Interessenkonflikt gibt;
36.„Sanierungsplan“ ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan zur Wiederherstellung des reibungslosen Funktionierens eines SIPS;
37.„Plan für die geordnete Abwicklung“ ein von einem SIPS-Betreiber erarbeiteter Plan für die geordnete Schließung eines SIPS;
38.„relevante Interessengruppen“ Teilnehmer, FMIs mit Auswirkungen auf das Risiko des SIPS und — im Einzelfall — andere betroffene Marktakteure;
39.„Notfallsituation“ ein Ereignis, Vorkommnis oder Umstand, die das Potenzial haben, zum Verlust oder zur Störung der Funktionen, der Geschäfte und/oder der Dienstleistungen des SIPS zu führen, einschließlich eines Be- oder Verhinderns der endgültigen Abwicklung;
40.„wesentlich“ ein Risiko, eine Abhängigkeit und/oder eine Veränderung, die die Fähigkeit einer Stelle beeinträchtigen kann, Dienstleistungen wie erwartet zu erbringen oder bereitzustellen;
41.„Liquiditätsgeber“ ein Anbieter von Barmitteln gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5 sowie Artikel 13 Absätze 1, 9 und 11 oder von Vermögenswerten gemäß Artikel 13 Absatz 4, einschließlich eines SIPS-Teilnehmers oder eines externen Dritten;
42.„Kreditrisikoposition“ ein Betrag oder Wert, bei dem das Risiko besteht, dass der Teilnehmer diesen weder zum Fälligkeitstermin noch zu einem späteren Zeitpunkt in vollem Umfang begleicht;
43.„System mit aufgeschobenem Netto-Zahlungsausgleich“ (deferred net settlement system — DNS) ein System, bei welchem am Ende eines im Voraus festgelegten Abwicklungszyklus, z.
B. am Ende oder während des Geschäftstages, eine Abwicklung in Zentralbankgeld auf Nettobasis erfolgt;
44.„verbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das den Teilnehmer kontrolliert oder von ihm kontrolliert wird oder mit ihm unter gemeinsamer Kontrolle steht.
Unter Kontrolle eines Unternehmens ist a) Eigentum an, Kontrolle über oder Halten von mindestens 20 % einer stimmberechtigten Wertpapiergattung des Unternehmens; oder b) Konsolidierung des Unternehmens im Rahmen der Finanzberichterstattung zu verstehen;
45.„Marktrisiko“ auf Grund von Marktpreisänderungen auftretendes Risiko von Verlusten in bilanziell und außerbilanziell erfassten Positionen;
46.„Korrelationsrisiko“ das Risiko, das vom Engagement eines Teilnehmers oder Emittenten ausgeht, wenn die durch diesen Teilnehmer bereitgestellten oder durch den genannten Emittenten ausgegebenen Sicherheiten stark mit dem Kreditrisiko dieses Teilnehmers bzw.
Emittenten korrelieren;
47.„Nostro-Agent“ eine Bank, die von den Teilnehmern eines SIPS zur Verrechnung verwendet wird;
48.„Depotbank“ eine Bank, die die finanziellen Vermögenswerte von Dritten verwahrt und sichert;
49.„extreme, aber plausible Marktbedingungen“ eine umfassende Reihe historischer und hypothetischer Bedingungen, einschließlich der volatilsten Perioden, die bisher auf den von einem SIPS bedienten Märkten beobachtet wurden;
50.„einseitige Zahlung“ eine Zahlung mit nur einer Überweisung in einer Währung;
51.„zweiseitige Zahlung“ eine Zahlung mit zwei Überweisungen in verschiedenen Währungen in einem Wertaustauschsystem;
52.„vorgesehener Abwicklungstag“ der Tag, der im SIPS vom Sender eines Zahlungs- bzw.
Übertragungsauftrags als der Abwicklungstag eingegeben wurde;
53.„Erfüllungsrisiko“ das Risiko, dass eine Vertragspartei den gesamten Wert einer Transaktion verliert, d. h. entweder das Risiko, dass ein Verkäufer eines finanziellen Vermögenswerts den Vermögenswert unwiderruflich liefert, aber keine Zahlung dafür erhält, oder das Risiko, dass ein Käufer eines finanziellen Vermögenswerts diesen unwiderruflich zahlt, aber den Vermögenswert nicht erhält;
54.„Dienstleister und Versorgungsunternehmen“ ein Dritter oder ein gruppeninternes Unternehmen, der bzw. das einen Prozess, eine Dienstleistung, eine Versorgungsleistung oder eine Tätigkeit oder Teile davon für einen SIPS-Betreiber bereitstellt;
55.„Erkenntnisse über Bedrohungen“ (threat intelligence) Informationen, die aggregiert, aufbereitet, analysiert, interpretiert oder optimiert werden, um den notwendigen Kontext für die Entscheidungsfindung zur Abfederung der Auswirkungen eines Cybervorfalls oder einer Cyberbedrohung bereitzustellen;
56.„Weiterverlagerung“ (sub-outsourcing) die Übertragung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Funktionen, Geschäften und/oder Dienstleistungen durch einen Anbieter von Auslagerungen an einen anderen Dritten oder ein gruppeninternes Unternehmen;
57.„Konzentrationsrisiko“ das Risiko, das sich aus einer Exposition gegenüber einzelnen oder mehreren Anbietern ausgelagerter Dienstleistungen ergibt und zu einer gewissen Abhängigkeit von diesen Anbietern führt, sodass sich die Nichtverfügbarkeit, der Ausfall oder andere Mängel von Dienstleistungen eines solchen Anbieters unter anderem durch die Gefährdung seiner Fähigkeit, seine Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten und seine Dienstleistungen zu erbringen, nachteilig auf das SIPS und/oder den SIPS-Betreiber auswirken und/oder die finanzielle Stabilität der Union insgesamt gefährden können.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025
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