ErwGr. 24

REG_2025_1355 · zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22)

Ein SIPS-Betreiber, der durch einen Beschluss gemäß dieser Verordnung als solcher neu eingestuft wurde, sollte während eines Jahres ab dem Tag, an dem ihm dieser Beschluss bekannt gegeben wurde, nicht verpflichtet sein, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Überwachung zu erfüllen. Damit soll dem neu eingestuften SIPS-Betreiber genügend Zeit eingeräumt werden, sich mit diesen Anforderungen an die Überwachung vertraut zu machen und sie umzusetzen —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.07.2025

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