Art. 47 – Pflichten der technischen Dienste in Bezug auf ihre Tätigkeit

REG_2025_14 · über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

(1)Technische Dienste führen die Tätigkeiten der Kategorien, für die sie benannt wurden, für die benennende Genehmigungsbehörde im Einklang mit den Bewertungs- und Prüfverfahren gemäß dieser Verordnung durch.
(2)Die technischen Dienste überwachen die Prüfungen, die für die Genehmigung oder die Kontrollen nach dieser Verordnung erforderlich sind, oder führen diese selbst durch. Ein technischer Dienst darf nur die Prüfungen, Bewertungen oder Kontrollen durchführen, für die er von seiner Genehmigungsbehörde ordnungsgemäß benannt wurde.
(3)Ein technischer Dienst muss stets a) seiner benennenden Genehmigungsbehörde gestatten, den technischen Dienst gegebenenfalls bei der Konformitätsbewertung zu beaufsichtigen, und b) seiner benennenden Genehmigungsbehörde unbeschadet des Artikels 38 Absatz 10 und des Artikels 48 auf Anforderung Informationen über seine in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Tätigkeitskategorien bereitstellen.
(4)Stellt ein technischer Dienst fest, dass ein Hersteller die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit, damit diese vom Hersteller verlangt, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und erst dann einen EU-Typgenehmigungsbogen ausstellt, wenn die angemessenen Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde getroffen wurden.
(5)Wurde bereits ein EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt und stellt ein für die benennende Genehmigungsbehörde tätiger technischer Dienst im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion fest, dass nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte dieser Verordnung nicht mehr entsprechen, so teilt er dies der benennenden Genehmigungsbehörde mit. Die Genehmigungsbehörde ergreift die in Artikel 23 vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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