ErwGr. 8

REG_2025_146 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Auberginen/Eierfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem bisherigen Wert oder dem von der Behörde ermittelten Wert beibehalten werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2025

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