ErwGr. 12

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Um der Gegebenheit Rechnung zu tragen, dass die biometrischen Funktionen des EES an den Grenzübergangsstellen schrittweise eingeführt werden müssen, sollte die biometrische Verifizierung von im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen nur an den Grenzübergangsstellen durchgeführt werden, an denen das EES mit biometrischen Funktionen betrieben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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