ErwGr. 11

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Um den Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit einzuräumen, damit sie Anpassungen im Hinblick auf die Inbetriebnahme des EES vornehmen können, sollte die Verwendung biometrischer Funktionen an Grenzübergangsstellen während der ersten 60 Tage der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht verpflichtend sein. Die Mitgliedstaaten werden jedoch aufgefordert, diese Funktionen schon während dieses Zeitraums zu nutzen, um einen reibungslosen operativen Übergang zu unterstützen und die rechtzeitige Erkennung und Lösung etwaiger Probleme im Zusammenhang mit der Einführung zu ermöglichen. Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES sollten die Mitgliedstaaten an mindestens der Hälfte ihrer Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen einsetzen. Die Bereitstellung biometrischer Daten sollte keine Einreisevoraussetzung für im EES zu erfassende Drittstaatsangehörige an Grenzübergangsstellen sein, an denen das EES ohne biometrische Funktionen betrieben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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