REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems
Um die reibungslose Einführung des EES zu erleichtern, sollte jeder Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission und eu-LISA einen nationalen Einführungsplan ausarbeiten und diesen der Kommission vorlegen. Die nationalen Einführungspläne sollten für jede Phase der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Informationen über die festgelegten Grenzwerte und Anforderungen enthalten, insbesondere i) das Datum, ab dem das EES voraussichtlich an Grenzübergangsstellen eingesetzt wird, ii) den voraussichtlichen prozentualen Anteil der zukünftig im EES erfassten geschätzten Anzahl von Grenzübertritten an der Gesamtzahl der im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen und iii) gegebenenfalls die biometrischen Funktionen, die an den Grenzübergangsstellen voraussichtlich eingesetzt werden. eu-LISA sollte prüfen, ob die nationalen Einführungspläne in technischer Hinsicht mit dem übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA übereinstimmen, und bestätigen, dass sie keine Mängel aufweisen, die die Inbetriebnahme des EES weiter verzögern könnten. Die Kommission sollte die Gesamtkohärenz aller nationalen Einführungspläne prüfen und ob die einzelnen nationalen Einführungspläne im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerten und Anforderungen stehen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Einführungspläne werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich, soweit erforderlich, mit den Betreibern von Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen abzustimmen. Wenn ein Mitgliedstaat plant, das EES an einer bestimmten Grenzübergangsstelle in Betrieb zu nehmen oder die biometrischen Funktionen des EES zu nutzen, sollte er die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an der jeweiligen Grenzübergangsstelle darüber informieren. Um die Einhaltung der schrittweisen Inbetriebnahme des EES zu überwachen, sollten die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte über die Umsetzung ihrer nationalen Einführungspläne vorlegen. In diesen monatlichen Berichten sollten Abweichungen und erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen aufgeführt werden, wenn diese zur Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte und Anforderungen notwendig waren. Die Kommission soll die Vorlage präziser nationaler Einführungspläne und monatlicher Berichte durch die Mitgliedstaaten erleichtern.
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