ErwGr. 6

REG_2025_1534 · über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems

Die Mitgliedstaaten, die nicht vorhaben, das EES von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig zu nutzen, sollten den Betrieb des EES schrittweise aufnehmen, um an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen oder auf einer oder mehreren Kontrollspuren solcher Grenzübergangsstellen die Daten von im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise zu erfassen. Nach Möglichkeit sollten die Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Inbetriebnahme des EES verschiedene Arten von Grenzübergangsstellen (Luft-, Land- und Seegrenzen) kombinieren. Um den kontrollierten Start des EES sicherzustellen und mögliche lange Wartezeiten an den Grenzen besser zu bewältigen und zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls und sofern erforderlich alle Funktionen des EES schrittweise einführen und die Daten aller im EES zu erfassenden Drittstaatsangehörigen nach und nach erfassen. Um sicherzustellen, dass das EES an allen Grenzübergangsstellen in der EU, für die die Mitgliedstaaten eine schrittweise Inbetriebnahme des EES vorgesehen haben, vollständig genutzt wird, sollte seine Einführung in Phasen erfolgen, mit denen die Mindestanforderungen festgelegt werden sollten, die von den Mitgliedstaaten zu erfüllen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Einführung des EES auf nationaler Ebene zu beschleunigen oder das EES von Beginn seiner Inbetriebnahme an vollständig einzuführen. Die schrittweise Verarbeitung von Daten im EES sollte unter vollständiger Wahrung der Rechte der betroffenen Personen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen und weder direkt noch indirekt zu irgendeiner Form von Diskriminierung oder Profiling im Sinne der genannten Verordnung führen. Die Kommission sollte, sofern erforderlich, in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere praktische Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES während seiner schrittweisen Inbetriebnahme zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.07.2025

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