ErwGr. 3

REG_2025_1731 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

Die Einstufung von Stoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 geänderten Fassung gilt ab dem 1. September 2025. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Beschränkung für Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 als CMR der Kategorie 1B eingestuft wurden, sollte daher ab demselben Datum gelten. Das Datum der Anwendung hindert die Akteure nicht daran, die Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe der Kategorie 1B, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 aufgeführt werden, früher anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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