ErwGr. 5

REG_2025_1731 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten unter anderem nicht für verschiedene Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse, einschließlich Motorkraftstoffen, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallen. Zu diesen Motorkraftstoffen gehören Otto- und Dieselkraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge mit Fremdzündungs- und Kompressionszündungsmotoren. Somit gilt die Beschränkung für Cumol nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Motorkraftstoffen, die für die Abgabe an nicht professionelle Autofahrer bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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