Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt: „vii) Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Verteidigungsfähigkeiten, wobei Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird.“ ii) Buchstabe b wird wie folgt geändert: (1) Ziffer v erhält folgende Fassung: „v) Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung, und einer resilienten Wasserversorgung;“ (2) Folgende Ziffern werden angefügt: „xi) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum; xii) Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und Unterstützungsinfrastruktur sowie der Schutz kritischer Energieinfrastrukturen und Aufbau einer Ladeinfrastruktur.“ iii) In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt: „iii) Entwicklung widerstandsfähiger Verteidigungsinfrastrukturen, wobei solchen mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird, auch zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union, sowie Stärkung der zivilen Vorsorge.“ iv) In Buchstabe d wird folgende Ziffer angefügt: „vii) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum.“ v) In Buchstabe e Unterabsatz 1 werden folgende Ziffern und angefügt: „iii) Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum in allen Arten von Gebieten; iv) Sicherstellung der zivilen Vorsorge in allen Arten von Gebieten.“ vi) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii zur Förderung der militärischen Mobilität unterstützt werden, konzentrieren sich nach Möglichkeit vorrangig auf einen oder mehrere der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II des vom Rat am 18.
März 2025 angenommenen Dokuments ‚Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU‘ festgelegt wurden.
Unterstützte Vorhaben, die Teil dieser Korridore sind, müssen die Infrastrukturanforderungen erfüllen, die in Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt sind.
(*1) Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl.
L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).“ " b) Absatz 1a Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen.
Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw.
Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2).
Wurden solche spezifischen Prioritäten in eine der Kommission bis zum 31.
März 2025 vorgelegte Programmänderung aufgenommen, so zahlt die Kommission gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der Mittelzuweisung für diese Prioritäten.
Diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.
(*2) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ (Interreg) (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).“ " c) Der folgende Absatz wird eingefügt: „(1c) Die Mittel im Rahmen der spezifischen Ziele, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen.
Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059.
Die außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung.
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.
Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der spezifischen Ziele nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv dieses Artikels festgelegt wurden, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, jedoch höchstens auf 100 %.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich der spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern x, xi und xii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels, sofern dies mit dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“ e) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels genannten spezifischen Ziele unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen.
Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen.
Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten spezifischen Zielen, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich ist.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.“
2.
Artikel 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060.
Reicht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix der vorliegenden Verordnung sowie für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv der vorliegenden Verordnung eingeplant sind, entweder auf die für PZ 1 oder PZ 2 erforderlichen Beträge angerechnet oder auf beide aufgeteilt werden.
Erfüllt ein Mitgliedstaat die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix sowie für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv eingeplant sind und die Schwellenwerte für die thematische Konzentration für eine Regionenkategorie überschreiten, auf die Schwellenwerte für die thematische Konzentration in anderen Regionenkategorien innerhalb desselben politischen Ziels angerechnet werden.
Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn Mittelzuweisungen für die dort genannten spezifischen Ziele von stärker entwickelten Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen übertragen werden.“
3.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: (1) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) wenn sie in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, zu den in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii genannten spezifischen Zielen des PZ 1 oder zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ix genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;“ (2) Folgende Buchstaben werden angefügt: „f) wenn sie zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beitragen, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25.
November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt; g) wenn sie in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten erleichtern, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;“ ii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unterabsatz 1 Buchstaben e und g finden auf Interreg-Programme Anwendung, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich die dort genannten Kategorien von Regionen umfasst.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(10) Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zuweisen, um sie über das Finanzierungsinstrument, das im Rahmen des Programms ‚InvestEU‘ eingerichtet wird, einzusetzen.
Diese Beiträge unterliegen entweder den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Verfahren und werden auf die in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenzen angerechnet oder werden kumulativ berechnet, sofern der Gesamtbetrag der Übertragungen 50 Mio.
EUR nicht überschreitet.
Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzinstrument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.
(11)Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25.
November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, beschließen, eine Unterstützung unmittelbar aus dem EFRE zu gewähren, sofern diese Vorhaben die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Anforderungen erfüllen.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen (1) Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung.
Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung wird für Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt.
Sind jedoch an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.
(2)Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv festgelegt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden ‚Schwellenwert von 10 %‘).
Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet: a) Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten einer oder mehrerer in den gemäß Artikeln 12a, 12c und 12d der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung; b) Umschichtungen aus dem JTF zugunsten von speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 festgelegt wurden, im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung; c) Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der speziellen Prioritäten für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix dieser Verordnung, Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten gemäß Artikel 12a der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegter spezieller Prioritäten oder Umschichtungen aus dem JTF zugunsten spezieller Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen festgelegt wurden, die zu den STEP-Zielen beitragen, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden; d) Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten von Prioritäten, die für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v festgelegt wurden, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen nach dem 1.
Januar 2025 genehmigt wurden.
(3)Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt: a) Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056; b) die zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060; c) die Mittel, die zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet wurden, die gemäß Artikel 12b der Verordnung (EU) 2021/1057 oder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der vorliegenden Verordnung zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen festgelegt wurden.
(4)Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
(5)Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31.
Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.
(6)Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet werden, die für die in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele festgelegt wurden.
(7)Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 oder in den fondsspezifischen Verordnungen der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres.
Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1.
Juli 2030 bis zum 30.
Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.
(8)Die Mitgliedstaaten können in Anträgen auf Programmänderungen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereicht werden, die Umschichtung von EFRE-Mitteln, die im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ eingeplant sind, auf die Europäische Stadtinitiative und auf die Instrumente für Interregionale Innovationsinvestitionen beantragen, die in Artikel 12 bzw.
Artikel 13 dieser Verordnung genannt werden.
Umgeschichtete Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
Solche Umschichtungen gelten nicht als Übertragungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2021/1060.
(9)Gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Anträge auf Programmänderungen zur Umschichtung von Mitteln im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erst nach Genehmigung durch den Begleitausschuss eingereicht werden.
Betrifft eine solche Umschichtung Mittel, die gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung programmiert wurden, so erfolgt sie nach Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.
(10)Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz für die Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘, die sich auf eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, wobei er 100 % nicht überschreiten darf.
Der höhere Kofinanzierungssatz findet nicht auf Programme Anwendung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese NUTS-2-Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
(11)Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31.
Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv zu berücksichtigen sind.
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
(12)Übersteigt der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung, so kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird.
Die Beträge, die über das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung hinausgehen, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.
(*3) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl.
L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).“ "
5.
In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Innovative Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative bewertet wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden können, können von der Kommission mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden.
Für die Zwecke des Exzellenzsiegels gilt die Europäische Stadtinitiative als eine andere Unionsquelle, die sich von den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführten und ausgearbeiteten Programmen unterscheidet.“
6.
In Anhang I wird Tabelle 1 wie folgt geändert: a) Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt: „vii) Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Verteidigungsfähigkeiten, wobei Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird Alle zu den spezifischen Zielen i oder iii aufgeführten RCO.
RCO 128 — Unternehmen, die in erster Linie in Verbindung mit der Förderung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsfähigkeiten (RearmEU) unterstützt werden — Unternehmen Alle zu den spezifischen Zielen i oder iii aufgeführten RCR“ b) Unter dem politischen Ziel 2 erhält die Zeile für das spezifische Ziel v folgende Fassung: „v) Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung, und einer resilienten Wasserversorgung RCO 30 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die Verteilungssysteme der öffentlichen Wasserversorgung — km RCO 31 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die öffentliche Abwassersammlung — km RCO 32 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung — Einwohneräquivalent RCR 41 — Bevölkerung, die an eine verbesserte öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist — Personen RCR 42 — Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen ist — Personen RCR 43 — Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung — Kubikmeter pro Jahr“ c) Unter dem politischen Ziel 2 werden die folgenden Zeilen angefügt: „xi) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz — Wohnungen RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr xii) Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und Unterstützungsinfrastruktur sowie Schutz kritischer Energieinfrastrukturen und Aufbau einer Ladeinfrastruktur RCO 59 — Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen) RCO 131 — Energiefernleitungen oder Verteilungsnetzleitungen und Verbindungsleitungen — neu gebaut oder verbessert RCO 105 — Lösungen für die Stromspeicherung“ d) Unter dem politischen Ziel 3 wird die folgende Zeile angefügt: „iii) Entwicklung widerstandsfähiger Verteidigungsinfrastrukturen, wobei solchen mit einem doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird, auch zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union, und Stärkung der zivilen Vorsorge Alle zu den spezifischen Zielen i oder ii aufgeführten RCO RCO 129 — Infrastrukturen, die an die Erfordernisse der militärischen Mobilität angepasst sind RCO 29 — Kapazität errichteter oder wieder in Stand gesetzter Mehrzweck-Schutzräume — Personen Alle für die spezifischen Ziele i oder ii aufgeführten RCR“ e) Unter dem politischen Ziel 4 wird die folgende Zeile angefügt: „vii) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum RCO 18 — erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz — Wohnungen RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen oder erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen — Personen RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr“ f) Unter dem politischen Ziel 5 wird die folgende Zeile angefügt: „iii) Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum in allen Arten von Gebieten RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz — Wohnungen RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.09.2025
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