Die Verordnung (EU) 2021/1056 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Investitionen in intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur sowie der Einrichtung von Ladeinfrastrukturen;“ ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen, die Wiederherstellung der Wasserqualität und von Flächen, erforderlichenfalls einschließlich grüner Infrastruktur, und Umwidmungsprojekte, wobei das Verursacherprinzip berücksichtigt wird;“ iii) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „p) Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum; q) Unterstützung von Energiespeichersystemen als Beitrag zur Dekarbonisierung der regionalen Wirtschaft und zur Integration erneuerbarer Energien in das Netz.“ b) Unterabsatz 2 wird gestrichen; c) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt.
Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in dem ermittelten Gebiet notwendig ist und sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre.
In Bezug auf Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen, werden Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen beim Auswahlverfahren berücksichtigt.“ d) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „In Bezug auf Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 verliehen wurde, und Vorhaben, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25.
November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, eine Unterstützung unmittelbar aus dem JTF zu gewähren, sofern diese Vorhaben zu dem in Artikel 2 dieser Verordnung genannten spezifischen Ziel sowie zur Umsetzung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.“
2.
In Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt: „(5) Wenn Mittel aus dem JTF als Prioritäten in einem Programm eingeplant sind, bei dem auch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds verwendet werden, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm bis zum 31.
Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele und unterstützten Tätigkeiten, die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind.
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
Für ein solches Programm kann gegebenenfalls die in Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1058 genannte zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Anspruch genommen werden.
Gilt für ein solches Programm gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2021/1058 ein späterer Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen, so findet dieser spätere Stichtag auch auf die JTF-Mittel Anwendung.
(6)Werden JTF-Mittel in einem spezifischen Programm vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung spezielle Prioritäten festlegen, um Investitionen zu unterstützen, die zu den STEP-Zielen oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum beitragen.
Werden mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten speziellen Prioritäten neu zugewiesen, so zahlt die Kommission im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem JTF für das Programm als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung.
Darüber hinaus werden Umschichtungen für spezielle Prioritäten zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, die bei Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden, ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet.
Die in Artikel 4 genannten Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der 10 % der Finanzmittel des Programms entspricht, nicht berücksichtigt.
Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31.
Dezember 2025 vorgelegt wird.
Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31.
Dezember 2030.
Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes umgeschichtet werden.
Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt, so ist dieser für die betreffenden Programme als Bezugnahme auf dasselbe Datum im darauffolgenden Jahr zu verstehen.
Darüber hinaus gilt für die betreffenden Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1.
Juli 2030 bis zum 30.
Juni 2031 als letztes Rechnungsjahr.
Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 für jedes Programm vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung können die Mitgliedstaaten bis zum 31.
Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 eingeführten geförderten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind.
Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.
(*4) Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
September 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung (ABl.
L, 2025/1914, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1914/oj).“ "
3.
Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung: „h) bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung, einschließlich — sofern für die Beurteilung einer staatlichen Beihilfe erforderlich — mittels einer Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde; i) bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind;“
4.
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt.
Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.“
5.
In Anhang II erhält der Text unter Nummer 2.4, der auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h verweist, folgende Fassung: „Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden: — eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung, einschließlich — sofern für die Beurteilung einer staatlichen Beihilfe erforderlich — mittels einer Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren“
6.
In Anhang III wird folgende Zeile angefügt: „RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Energieeffizienz — Wohnungen RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.09.2025
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