ErwGr. 10

REG_2025_1914 · zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

Darüber hinaus sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden, um rasch Liquidität zur Deckung des dringendsten Bedarfs bereitzustellen, für Investitionen in verbesserte Verteidigungsfähigkeiten und -infrastrukturen, insbesondere durch das Einräumen von Vorrang hinsichtlich Fähigkeiten und Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, sowie in zivile Vorsorge. Insbesondere ist es notwendig, eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der Mittel vorzusehen, die gemäß diesen speziellen Prioritäten im Rahmen der entsprechenden politischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds vorgesehen sind; zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen höheren Kofinanzierungssatz der Union anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.09.2025

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