Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine sinnvolle Programmanpassung vornehmen und die Mittel auf diese neuen strategischen Prioritäten der Union konzentrieren können, sollten zusätzliche Beschränkungen aufgehoben werden. In Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die für neue strategische Prioritäten, einschließlich derjenigen, die zu den STEP-Zielen beitragen, eingeplanten Beträge auf die Beträge anzurechnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration zu gewährleisten, unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten die Anforderungen im Hinblick auf die thematische Konzentration auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie erfüllen. Beim Umgang mit den Anforderungen an die thematische Konzentration sollte mit einer gewissen Flexibilität bei der Berechnung des Klimabeitrags für den EFRE und den Kohäsionsfonds gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 einhergehen, wobei die allgemeinen Anforderungen des genannten Artikels einzuhalten sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit erhalten, Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Fonds „InvestEU“ zu übertragen, damit sie über das Finanzierungsinstrument, das im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingerichtet wird, eingesetzt werden können.
Um schließlich eine umfassende Neuausrichtung auf die neuen strategischen Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten mehr Zeit zugestanden werden, um ihre Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung zu ergänzen und entsprechende Programmänderungen einzureichen. Diese zusätzliche Zeit zur Neuausrichtung sollte auch für JTF-Mittel gelten, wenn sie zusammen mit Mitteln des EFRE oder des Kohäsionsfonds oder Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Rahmen eines Programms eingesetzt werden. Änderungen von Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingereicht.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.09.2025
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