ErwGr. 18

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Der SEAC kam zu dem Schluss, dass die sozioökonomischen Kosten der vorgeschlagenen Beschränkung, die über einen Zeitraum von dreißig Jahren auf etwa 7 Mrd. EUR geschätzt werden, trotz einiger Unsicherheiten die richtige Größenordnung widerspiegeln. Der SEAC stimmte mit der Agentur darin überein, dass der Nutzen der vorgeschlagenen Beschränkung in den dadurch vermiedenen Umweltemissionen besteht, die von der Agentur auf rund 13 200 Tonnen über einen Zeitraum von dreißig Jahren geschätzt wurden, falls die von der Agentur vorgeschlagenen Risikomanagementmaßnahmen umgesetzt werden. Der SEAC stellte fest, dass der zentrale Wert des Kosten-Nutzen-Verhältnisses von etwa 500 EUR pro Kilo vermiedener Emissionen innerhalb der Größenordnung der jüngsten Beschränkungen für persistente Chemikalien liegt. Der SEAC stellte ferner fest, dass die Einbeziehung von Risikomanagementmaßnahmen für Schulungen und Brandereignisse nur begrenzte Auswirkungen auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Beschränkung hatte, und hielt diese Maßnahmen daher für gerechtfertigt. Der SEAC war außerdem der Auffassung, dass die Beschränkung andere positive Auswirkungen haben könnte, etwa die Vermeidung von Umweltsanierungskosten und die Schaffung von Anreizen für frühzeitigere Innovationen im Bereich von PFAS-Alternativen, was zu einer größeren Wettbewerbsfähigkeit der europäischen chemischen Industrie führen könnte. Es wurden aber auch unsichere oder möglicherweise negative Auswirkungen angeführt, zum Beispiel in Bezug auf Treibhausgasemissionen oder nicht angemessen gelöschte Brände, wenn Alternativen nicht genauso effektiv funktionieren wie PFAS enthaltende Schäume.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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