ErwGr. 20

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Der SEAC nahm die vom RAC empfohlene zusätzliche Bedingung zur Kenntnis, wonach die Verbrennungstemperatur mindestens 1 100 Grad Celsius betragen muss. Der SEAC konnte jedoch keine Schlussfolgerungen zu den mit dieser Empfehlung verbundenen Kosten ziehen, sodass der Bewertung dadurch ein zusätzliches Element der Unsicherheit hinzugefügt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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