ErwGr. 2

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Das Kriterium „sehr persistent“ ist in Anhang XIII Abschnitt 1.2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 definiert. PFAS überschreiten bei Weitem das Kriterium für die Einstufung als sehr persistent und weisen eine Vielzahl zusätzlicher gefährlicher Eigenschaften auf. Die meisten sind mobil in Wasser und führen daher zu einer Verunreinigung des Grundwassers, des Oberflächenwassers und der belebten Umwelt (Biota). Dies ist besonders besorgniserregend, wenn Trinkwasserquellen betroffen sind. Einige PFAS sind vermutlich karzinogen, schädigen das sich entwickelnde Kind und lösen Wirkungen bei geringer Konzentration in Organen wie der Leber oder dem Immunsystem aus. Es gibt einige Hinweise darauf, dass PFAS potenzielle endokrine Disruptoren sind. Es liegen jedoch keine ausreichenden Daten vor, um die Auswirkungen der meisten PFAS auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt angemessen quantitativ bewerten zu können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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