ErwGr. 26

REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen

Die Kommission hält es für ungewiss, ob einige PFAS-Untergruppen in Feuerlöschschäumen verwendet werden können, sie stellen daher ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Unter Berücksichtigung der oben genannten Zusage der Union, PFAS nach Möglichkeit auslaufen zu lassen, ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass der breite chemische Beschränkungsbereich gerechtfertigt ist, um die Identifizierung jener Stoffe sicherzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Beschränkung fallen, und so den unbeabsichtigten Ausschluss von PFAS, die sich in Zukunft als geeignet für die Verwendung in Feuerlöschschäumen erweisen könnten, zu vermeiden und die Praktikabilität der Beschränkung sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2025

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