REG_2025_1988 · zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen in Feuerlöschschäumen
Die Kommission stellt fest, dass die Umsetzung der Beschränkung auf bestimmte Gruppen von PFAS in Feuerlöschschäumen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gezeigt hat, dass PFAS-Rückstände auch nach der Reinigung gemäß den besten verfügbaren Techniken in der Ausrüstung verbleiben und in neu installierten fluorfreien Feuerlöschschäumen vorhanden sein können. Vor diesem Hintergrund erkennt die Kommission an, dass die von der Agentur empfohlene Festlegung eines PFAS-Konzentrationsgrenzwerts von 1 mg/l dazu führen kann, dass Feuerlöschschaumausrüstungen, die zuvor mit PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen verwendet wurden, ersetzt werden müssten. Daher hält es die Kommission für angemessen, einen Grenzwert von 50 mg/l für alle PFAS in Feuerlöschschäumen festzulegen, die aus solchen Ausrüstungen stammen. Dieser Konzentrationsgrenzwert sollte nur für fluorfreie Feuerlöschschäume gelten, die nach ihrer Reinigung neu in Ausrüstungen eingefüllt werden. Angesichts der Entwicklungen in Bezug auf die Messung des Rebound-Effekts und der sich weiterentwickelnden Reinigungsmethoden für Ausrüstung sollte die Kommission diese Ausnahmeregelung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen. Die Ausnahmeregelung sollte nicht für tragbare Feuerlöscher gelten, da diese voraussichtlich schrittweise vollständig ersetzt werden. Werden die Feuerlöscher wiederverwendet, so sollte der allgemeine Konzentrationsgrenzwert von 1 mg/l für jeden Feuerlöschschaum gelten, der aus dem Feuerlöscher freigesetzt wird.
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