Art. 11 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

(1)Frankreich und Spanien stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei sicher, dass bei Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei 2 631 Tonnen nicht überschreiten. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates gilt für diese Fangmöglichkeiten.
(2)Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.
(3)Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien (BSS/8ABSPA) und Frankreich (BSS/8ABFRA) gemeldet.
(4)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b a) täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden; b) Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(5)Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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