Art. 8 – Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

(1)Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.
(2)6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See (COD/7XAD34), Kabeljau westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling in der Irischen See (WHG/07A.) und Scholle (Pleuronectes platessa) in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) sowie 3 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TAC für Wittling (Merlangius merlangus) westlich von Schottland (WHG/56-14) werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden der „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2025 offensteht. Bis zum 31. März 2025 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.
(3)Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2025 den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Pool beigetragen haben.
(4)Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.
(5)Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.
(6)Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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