(1)Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11°W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes: a) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen: i) 110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm; ii) 100 mm-T90-Steert; iii) 120 mm-Steert; iv) 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm; b) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bestehen, verwenden außerdem Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt; die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von diesem Buchstaben ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden; c) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat (Nephrops norvegicus) bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte: i) Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden; ii) Seltra-Netzblatt; iii) Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung; iv) 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm; v) doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 100 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist; d) Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % fischen einer kombinierten Menge von Seeteufel (Lophiidae), Seehecht (Merluccius merluccius) oder Butten (Lepidorhombus spp.) bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte: i) 100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm; ii) 100 mm-T90-Steert und Verlängerung.
(2)Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12°W (westlich von Schottland) auf Kaisergranatfischen, gilt Folgendes: a) Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern oder mit einer Motorleistung von 200 kW oder weniger darf jedoch die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen; b) Fischereifahrzeuge, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.
(3)Für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, gilt Folgendes: a) Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts Fischereifahrzeuge mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte: i) Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden; ii) Seltra-Netzblatt; iii) Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben; iv) CEFAS-Netzgitter; v) Flip-Flap-Netz; b) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen (Rajiformes) bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert.
(4)Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.
(5)Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen: a) in den ICES-Divisionen 7b und 7c, b) im Gebiet westlich von 5°W in der ICES-Division 7e und c) in den ICES-Divisionen 7f bis 7k.
Dieses Verbot gilt nicht für Fischereifahrzeuge, a) die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder b) deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025
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