Art. 20 – Schließung zum Schutz des Laichens von Seezunge in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Fischereifahrzeugen der Union ist es vom 15. Mai bis zum 15. Juni untersagt, Seezunge in den ICES-Unterdivisionen 20 bis 24 gezielt zu befischen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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