Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

(1)Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge: a) Fischereifahrzeuge der Union und b) Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.
(2)Diese Verordnung gilt für a) bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und b) gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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