ErwGr. 60

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gelten. Die Bestimmungen über Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten jedoch mit Wirkung vom 1. Februar 2025 gelten. Aus Dringlichkeitsgründen und um schnellstmöglich für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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