ErwGr. 59

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Um die ununterbrochene Geltung der Vorschriften zu gewährleisten und Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Jahresende und dem Inkrafttreten der neuen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2026 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026 in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten Bestimmungen, die vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 gelten, Anfang 2027 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2027 weiterhin gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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