ErwGr. 57

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Um die Nutzung der Fangmöglichkeiten für Kabeljau, Hering und Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete 1 und 2 so weit wie möglich zu gewährleisten, bemühen sich Deutschland und Frankreich, 20 % ihrer jeweiligen Quoten für Schellfisch (HAD/1N2AB.), Seelachs (Pollachius virens) (POK/1N2AB.), Schwarzen Heilbutt (GHL/1N2AB.) und andere Arten (OTH/1N2AB.) für den Tausch mit Mitgliedstaaten, die nicht über eine ausreichende Quote für diese Bestände verfügen, zur Verfügung zu stellen. Spanien, Portugal und andere betroffene Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Januar 2025 einen Tausch beantragen. Die Anträge dürfen den Bedarf für unvermeidbare Beifänge in der Kabeljau-, Herings- und Rotbarschfischerei nicht überschreiten. Ungenutzte und nicht übertragene Mengen werden den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die ursprünglich zum Tausch beigetragen haben. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bemühen sich die Mitgliedstaaten, die nicht über ausreichende Quoten für solche unvermeidbaren Beifänge verfügen, im Gegenzug Quoten für Kabeljau (COD/1N2AB.) bereitzustellen. In den Fällen, in denen diese Mengen es den betroffenen Mitgliedstaaten nicht ermöglichen, ihre unvermeidbaren Beifänge abzudecken, bemühen sich Deutschland und Frankreich, abhängig von den verfügbaren Quoten und dem Gesamtgleichgewicht des Tausches einen weiteren Tausch zu vereinbaren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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