ErwGr. 31

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Die Unionsquoten für Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2025 wurden auf der ICCAT-Jahrestagung 2024 im Einklang mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz ihrer ungenutzten Fangmöglichkeiten von 2023 auf 2025 übertragen darf. Bis zu einer solchen Anpassung der Unionsquoten nach dem Unionsrecht sollten die Quoten für einzelne Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der ICCAT vor einer solchen Übertragung vereinbarten Gesamtquote der Union für 2025 festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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