ErwGr. 52

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (im Folgenden „Pariser Vertrag von 1920“) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union bezüglich dieses Zugangs wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021, am 28. Juni 2021, am 1. August 2022 und am 26. Oktober 2023. Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinnen (Chionoecetes spp.) um Svalbard angeht, so ist es angebracht, die Anzahl der für diese Fischereitätigkeiten zugelassenen Fischereifahrzeuge zu beschränken, um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinnen um Svalbard gemäß den nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, die von Norwegen festgelegt wurden, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2025. In der Union liegt die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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