ErwGr. 8

REG_2025_202 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025

Bei bestimmten Beständen empfiehlt der ICES Nullfänge oder geringe Fangmengen oder prognostiziert, dass eine Wahrscheinlichkeit von weniger als 5 %, dass die Biomasse unter Blim fällt, nur bei geringen Fangmengen, nur bei Nullfängen oder nicht einmal bei Nullfängen erreicht werden kann. Würden die TACs für diese Bestände jedoch auf dem vom ICES empfohlenen Niveau festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zum Phänomen der limitierenden Arten führen. Limitierende Arten (sogenannte „choke species“) sind Arten ohne Quote, die dazu führen können, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Mehrjahresplans für die Nordsee und des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 5 Buchstaben c und f der genannten Verordnung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird oder ihre Biomasse stabil bleibt und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.11.2025

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