REG_2025_2033 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Der Beschluss (GASP) 2025/2032 enthält Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und für die Bereitstellung von E-Geld für russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen und in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen angesichts der potenziellen Nutzung dieser Krypto-Dienste zur Umgehung restriktiver Maßnahmen und der Bedeutung dieser Dienste für die Entwicklung der Finanztechnologie und des elektronischen Handels Russlands. Diese Beschränkungen erstrecken sich nicht auf die Ausführung von Zahlungsvorgängen gemäß Anhang I Nummern 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366. Die Beschränkungen für die Erbringung von Zahlungsdiensten sollte weder als Verpflichtung der Zahlungsauslösedienstleister, bei jeder einzelnen Transaktion die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz oder den Ort der Niederlassung der Zahlungsdienstnutzer festzustellen, noch als Verpflichtung der Acquirer von Zahlungsvorgängen, für einzelne kartengebundene Zahlungsvorgänge eine Sanktionslistenprüfung durchzuführen, verstanden werden. Die Hauptverantwortung für die Einhaltung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsvorgängen liegt beim kontoführenden Zahlungsdienstleister. Die Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten sind auch für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verbindlich, die im Rahmen der Übergangsregelung tätig sind, die in Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegt ist.
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