Anhang IV – MESSUNGEN UND BERECHNUNGEN

REG_2025_2052 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission

1.
Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen entweder unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die den Methoden nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
2.
Wird ein Parameter gemäß Artikel 4 angegeben, so muss der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die Berechnungen gemäß diesem Anhang den angegebenen Wert dieses Parameters verwenden.
3.
Unbeschadet der Nummer 1 dieses Anhangs sind Messungen und Berechnungen im Rahmen eines zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Verfahrens nach folgenden Bestimmungen durchzuführen: a) Ausgangsmessungen an USB-Type-C- und USB-PD-Ports von externen Netzteilen sind an ihren Ausgangsanschlüssen durchzuführen, wobei für jeden Port eine Prüfvorrichtung mit einem Type-C-Stecker zu verwenden ist, unabhängig davon, ob das externe Netzteil mit einem Kabel geliefert wird oder nicht.
Wenn der maximale Ausgangsstrom laut Typenschild bis zu 3 A beträgt, ist ein Korrekturfaktor anzuwenden, der einem Round-Trip-Kabelwiderstand von 0,130 Ω entspricht; anderenfalls ist ein Korrekturfaktor anzuwenden, der einem Widerstand von 0,100 Ω entspricht.
Die Korrekturfaktoren umfassen den Widerstand des Kontakts zwischen dem Ausgangsanschluss und dem Type-C-Stecker der Prüfvorrichtung. b) Ausgangsmessungen an anderen Leistungsausgängen von externen Netzteilen als USB-Type-C- oder USB-PD-Ports sind auf der Produkt-Lastseite des Ausgangskabels durchzuführen, das der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder der Importeur mit dem externen Netzteil liefert.
Wird das externe Netzteil mit mehr als einem Kabel geliefert, so ist das längste Ausgangskabel zu verwenden.
Wird das externe Netzteil ohne Kabel geliefert, so ist es mit einem Ausgangskupferdraht oder -kabel mit einer Länge von 1 m und folgendem Leiterquerschnitt zu prüfen: i) 0,519 mm2 (AWG 20), falls I ≤ 3 A, ii) 0,653 mm2 (AWG 19), falls 3 A < I ≤ 5 A, iii) höchstens mm2, falls I > 5 A, wobei I der maximale Ausgangsstrom laut Typenschild (A) an diesem Port ist.
Bei AC/AC-EPS ist I der Effektivwert der Stromstärke. c) „Anteilige Zuweisungsmethode“ bezeichnet eine Reihe von Regeln in Bezug auf externe Netzteile mit Ports mit geteilter Kapazität, anhand deren unter einer bestimmten Prüfbedingung die Lastbedingung jedes Leistungsausgangs bestimmt wird, wenn die Summe der Ausgangsleistungen der einzelnen Leistungsausgänge laut Typenschild größer ist als die maximale kombinierte Gesamtausgangsleistung bei gleichzeitigem Betrieb.
Der Reduktionsfaktor (Derating-Faktor) ist das Verhältnis zwischen der maximalen kombinierten Gesamtausgangsleistung und der Summe der Ausgangsleistungen laut Typenschild der einzelnen Leistungsausgänge der Ports mit geteilter Kapazität.
Der reduzierte Ausgangsstrom jedes Leistungsausgangs ist das Produkt aus dem Reduktionsfaktor und seinem Ausgangsstrom laut Typenschild. d) Erfüllt ein externes Netzteil neben der Umwandlung von Strom aus dem Stromnetz in Gleich- oder Wechselstrom weitere Hauptfunktionen, so können die Komponenten des externen Netzteils, die diese Funktionen erfüllen, vor der Prüfung getrennt oder deaktiviert werden, um die von ihnen aufgenommene zusätzliche Leistung bei den Prüfmessungen auszuschließen, sofern die Trennung oder Deaktivierung dieser Komponenten die Fähigkeit des externen Netzteils zur Leistungsumwandlung nicht beeinträchtigt und das Gehäuse des externen Netzteils vor der Prüfung geschlossen wird. e) Ein dynamisches externes Netzteil ist bei Lastbedingungen zu prüfen, die ausschließlich auf der garantierten Leistung beruhen. f) Unabhängig von der Art der Wechselstromquelle darf der Oberschwingungsgehalt der Versorgungsspannung eines externen Netzteils bis einschließlich der 13.
Oberschwingung 2 % nicht überschreiten. g) Überspannungsprüfung für interoperable externe Netzteile: Bei interoperablen externen Netzteilen der Klasse I besteht die Überspannungsprüfung aus 10 abwechselnden ±-Überspannungen an ihrem Wechselstrom-Netzanschluss zwischen Leitung und Leitung bzw. zwischen Leitung und Erde in Form von Kombinationswellen mit den Anstieg- und Haltezeiten Tr/Th von 1,2/50 μs für die Leerlaufspannung und Tr/Th von 8/20 μs für den Kurzschlussstrom, wobei die Prüfspannung 2,5 kV beträgt.
Bei interoperablen externen Netzteilen der Klasse II besteht die Überspannungsprüfung aus 10 abwechselnden ±-Überspannungen an ihrem Wechselstrom-Netzanschluss zwischen Leitung und Leitung in Form von Kombinationswellen mit den Anstieg- und Haltezeiten Tr/Th von 1,2/50 μs für die Leerlaufspannung und Tr/Th von 8/20 μs für den Kurzschlussstrom, wobei die Prüfspannung 2,5 kV beträgt.
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn das geprüfte Gerät nach der Prüfung die Anforderungen aus Anhang II Nummer 4 erfüllt.
Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden. h) Die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand drahtloser Ladegeräte, bei denen das Netzteil in dieselbe Einheit integriert ist, sowie die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand drahtloser Ladepads, die über ein an beiden Enden fest verdrahtetes Gleichstromkabel mit dem externen Netzteil verbunden sind, ist nach genormten Messmethoden für die elektrische Leistungsaufnahme von elektrischen Haushaltsgeräten im Bereitschaftszustand/in Bereitschaftszuständen zu messen. i) Die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand drahtloser Ladepads, die nicht über ein an beiden Enden fest verdrahtetes Gleichstromkabel mit dem externen Netzteil verbunden sind, ist nach den folgenden Bestimmungen zu messen, unabhängig davon, ob sie mit einem externen Netzteil geliefert werden oder nicht: i) das Gerät wird in dem Zustand gemessen, in dem es dem Endnutzer geliefert wird (Fabrikeinstellung), ohne dass ein Gegenstand auf ihm platziert wird; ii) die Leistungsaufnahme wird am Gleichstromeingang bestimmt.
Je nach EPS-Anschluss erfolgt die Messung am Anschluss oder am Stecker des fest verdrahteten Stromversorgungskabels; iii) die Stromquelle muss in der Lage sein, die für das drahtlose Ladepad angegebene Gleichstrom-Eingangsspannung und -Leistung bereitzustellen; iv) kann das drahtlose Ladepad mit adaptiven externen Netzteilen bei unterschiedlichen Gleichspannungen betrieben werden, so muss es mit einem externen Netzteil betrieben werden, das alle angegebenen Spannungsebenen unterstützt.
Die Messung erfolgt bei der von dem drahtlosen Ladepad eingestellten Eingangsspannung; v) die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand ist die durchschnittliche Leistungsaufnahme, die für eine Dauer von mindestens 10 Minuten ermittelt wurde. j) Erfüllt ein drahtloses Ladegerät mit einem in dieselbe Einheit integrierten Netzteil oder ein drahtloses Ladepad neben der Übertragung der Leistung durch induktive Kopplung weitere Hauptfunktionen, so können die Komponenten des Produkts, die diese Funktionen erfüllen, vor der Prüfung getrennt oder deaktiviert werden, um die von ihnen aufgenommene zusätzliche Leistung bei den Prüfmessungen auszuschließen, sofern die Trennung oder Deaktivierung dieser Komponenten die Fähigkeit des Produkts zur Leistungsübertragung nicht beeinträchtigt.
4.
Bis zur Veröffentlichung der Fundstellen der einschlägigen harmonisierten Normen im Amtsblatt sind die vorläufigen Prüfverfahren gemäß Nummer 5 oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Methoden anzuwenden, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
5.
Bei adaptiven externen Netzteilen, Netzteilen mit mehreren Leistungsausgängen und Netzteilen mit vom Nutzer wählbarer Spannung kann das Prüfverfahren des Energieministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika, das in Anlage Z zu Unterabschnitt B von Titel 10 Kapitel II Unterkapitel D Teil 430 des Code of Federal Regulations, 87 FR 51221, in seiner am 19.
August 2022 geltenden Fassung festgelegt ist, als vorläufiges Prüfverfahren mit Strom aus dem Stromnetz angewandt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.11.2025

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