ErwGr. 17

REG_2025_2052 · zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission

Bestimmte externe Netzteile sollten — insbesondere aus Sicherheitsgründen — von den Interoperabilitätsaspekten dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn sie aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften besonderen Anforderungen unterliegen (z. B. in einer feuchten Umgebung eingesetzte externe Netzteile, externe Netzteile für Produkte wie Spielzeug, für die andere spezifische Anforderungen gelten, und externe Netzteile, die besonderen Betriebsbedingungen wie einer hohen elektrostatischen Entladung unterliegen). Darüber hinaus sollten externe Netzteile für Produkte, die dauerhaft an festen Orten in Gebäuden installiert sind, z. B. für elektrische Rollos, WLAN-Internet-Zugangspunkte an Wänden oder Decken oder an der Wand montierte Steuertafeln, ebenfalls von den Interoperabilitätsanforderungen ausgenommen werden, da Einschränkungen für die Installation ihrer Stromversorgungskabel bestehen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.11.2025

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