Art. 1

REG_2025_2077 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Die Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) ‚vergesellschaftete Arten‘ alle zu demselben Ökosystem wie der Bestand von gemeinsamem Interesse gehörenden Fischarten, die sich von diesem Bestand ernähren, ihm als Nahrung dienen, mit ihm um Nahrung und Lebensraum konkurrieren oder mit ihm im selben Fanggebiet vorkommen und im Rahmen derselben Fischerei oder derselben Fischereien befischt oder zufällig, einschließlich als Beifang, gefangen werden;“. b) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) ‚nicht nachhaltig bewirtschaftet‘ den Zustand, in dem der Bestand nicht dauerhaft auf oder über einem Stand erhalten wird, der den höchstmöglichen Dauerertrag erbringen kann, oder — falls sich dieser Stand nicht schätzen lässt — in dem der Bestand nicht dauerhaft innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß dem Vorsorgeansatz beim Fischereimanagement gemäß Artikel 6 des UNFSA erhalten wird; das Bestandsniveau, ab dem der Bestand nicht nachhaltig bewirtschaftet ist, ist anhand der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zu bestimmen;“. c) Folgender Buchstabe wird angefügt: „i) ‚mangelnde Zusammenarbeit‘ das Versäumnis von Ländern, in gutem Glauben Kontakt aufzunehmen und sinnvolle Konsultationen, einschließlich im Rahmen von RFOs, durchzuführen, bei denen wesentliche Anstrengungen unternommen werden, um eine Einigung über die Verabschiedung der erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen zu erzielen; Beispiele für mangelnde Zusammenarbeit sind (nicht erschöpfende Liste): 1.
Weigerung, alle einschlägigen Küstenstaaten und Fischereistaaten zu konsultieren oder an Konsultationen zu beteiligen; 2. ungerechtfertigter, einseitiger Abbruch von Konsultationen; 3. unangemessene Verzögerungen, auch bei der Beantwortung von Ersuchen oder bei der Aufnahme von Konsultationen; 4.
Zurückhalten von Informationen, die für Konsultationen relevant sind; 5.
Einreichung unangemessener Informationsersuchen; 6.
Nichteinhaltung vereinbarter Verfahren; 7. systematische Weigerung, Gegenvorschläge oder die Interessen anderer Parteien in Erwägung zu ziehen; 8. systematisches Beharren auf dem eigenen Standpunkt über einen längeren Zeitraum hinweg, unabhängig von der Flexibilität, die andere Parteien während der Konsultationen zeigen; 9.
Weigerung, die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten oder früheren Fangtätigkeiten für den betreffenden Bestand oder die betreffenden Bestände zu berücksichtigen; 10. während die Konsultationen über umfassende Regelungen für die Aufteilung andauern, Durchführung von Konsultationen im Hinblick auf den Abschluss von Vereinbarungen über die partielle Aufteilung von Beständen von gemeinsamem Interesse oder anschließend den Abschluss von Vereinbarungen über die partielle Aufteilung von Beständen von gemeinsamem Interesse unter Ausschluss einiger einschlägiger Küstenstaaten oder Fischereistaaten für Bestände von gemeinsamem Interesse.“
2.
Artikel 3 Buchstabe b Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung: „i) nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Kontrollmaßnahmen, zur Gewährleistung der wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse, verabschiedet, umsetzt oder durchsetzt, einschließlich im Rahmen einer RFO oder im Falle bilateral oder multilateral vereinbarter Maßnahmen, oder ii) Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen wie etwa Quoten oder diskriminierende Maßnahmen ohne die gebotene Rücksicht auf die Rechte, Interessen und Pflichten anderer Länder und der Union verabschiedet und diese Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, gemeinsam mit Maßnahmen anderer Länder und der Union betrachtet, zu einer Befischung führen, die zur Folge haben könnte, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden; diese Bedingung gilt auch dann als erfüllt, wenn die von diesem Land verabschiedeten Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen nur dank von anderer Seite getroffener Maßnahmen nicht dazu geführt haben, dass die Bestände nicht nachhaltig bewirtschaftet werden.“
3.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Verfahren vor und nach der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen“. b) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wenn die Kommission die Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen für erforderlich hält, setzt sie das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.
In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet und regelmäßig über Entwicklungen und die ergriffenen Maßnahmen informiert.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Fällt ein Bestand von gemeinsamem Interesse in den Regelungsbereich einer RFO, so bringt die Kommission die Angelegenheit, dass ein Land nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, im Compliance-Gremium dieser RFO zur Sprache, bevor sie gegebenenfalls die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung übermittelt, damit Abhilfe geschaffen werden kann.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Vor der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 bietet die Kommission dem betroffenen Land ausreichend Gelegenheit, zu der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln.“ e) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(4) Die Kommission gibt dem betreffenden Land höchstens 90 Tage Zeit zur Beantwortung der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung und räumt ihm eine angemessene Frist ein, um Abhilfe zu schaffen.
(5)Nach der Verabschiedung der Maßnahmen nach Artikel 4 hält die Kommission den Kontakt aufrecht, führt den offenen Dialog mit dem betreffenden Land fort und fördert die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene, damit dieses Land damit aufhört, nicht nachhaltigen Fischfang zuzulassen.
(6)Nimmt das betreffende Land in gutem Glauben Konsultationen mit der Union auf, so lässt sich die Kommission unverzüglich auf diese Konsultationen ein.“
4.
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse verabschiedet und diese Abhilfemaßnahmen a) entweder autonom verabschiedet oder anlässlich von Konsultationen mit der Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern oder im Rahmen von RFOs vereinbart wurden und b) sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Union — autonom, in Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder im Rahmen von RFOs — zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.10.2025

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