ErwGr. 8

REG_2025_2077 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

Um zu bewerten, welche geeigneten Maßnahmen hinsichtlich eines Landes, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, zu treffen sind, wird ein detailliertes Verständnis der Handelsbeziehungen der Union mit dem zu bewertenden Land benötigt, wofür unter anderem historische Daten für eingeführte Erzeugnisse analysiert werden müssen, die die tatsächlichen Einfuhrmuster hinsichtlich dieses Landes abbilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.10.2025

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